AGB

A.   Allgemeine Bedingungen

 

§ 1 Geltungsbereich, Änderung

 

1.  Die folgenden Bedingungen regeln abschließend das Vertragsverhältnis zwischen der GRENIER GmbH, Sandbarg 7, 21266 Jesteburg (fortan: GRENIER)  und dem jeweiligen Kunden (Verkäufer und Käufer) und gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen der Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, GRENIER hat diesen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt.

2.  GRENIER behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ohne Nennung von Gründen zu ändern. GRENIER wird diesbezüglich spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Kunden davon mitteilen und ihm diese übermitteln. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, dann gelten die geändertenGeschäftsbedingungen als angenommen. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen fristgemäß, so ist GRENIER berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Krafttreten sollen oder zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen.

3.  Der Vertragsschluss findet ausschließlich in deutscher Sprache statt. Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf die unter Bezug auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

     4. Im Fall von Kollisionen innerhalb der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien soll folgende Rangfolge gelten:

     a. individuelle Vereinbarungen

     b. Teil B. dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen

     c. Teil A. dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen

     d. die gesetzlichen Regelungen

 

§ 2 Vertragsschluss,Vertragsgegenstand, Leistungsumfang, Leistungsort

 

1.  Der jeweilige Vertrag kommt durch Bestätigung des von GRENIER unterbreiteten Angebots in Textform durch den Kunden oder durch Unterzeichnung eines Vertrages/Auftrags oder auf andere Art und Weise – je nach Einzelfall - zustande. GRENIER hält sich grundsätzlich 14 Tage an ihr Angebot gebunden.

2.  Die einzelnen Leistungsgegenstände sowie der Umfang der von GRENIER zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag und/oder dem Angebot von GRENIER. Grundsätzlicher bringt GRENIER Beratungsleistungen und Maklerleistungen.

3.  GRENIER darf sich, soweit nichts anderes vereinbart wurde, bei der Ausführung der Leistungen auch Dritter bedienen. Die Bereitstellungsfristen verlängern sich unbeschadet der Rechte von GRENIER wegen Verzugs des Kunden um den Zeitraum, in dem der jeweilige Vertragspartner seinen Verpflichtungen gegenüber GRENIER nicht nachkommt.

4.  Kommt GRENIER mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn GRENIER eine vom Kunden gesetzte Nachfrist nicht einhält.

5.  Der Leistungsort ist grundsätzlich an dem Sitz von GRENIER, wenn sich nicht etwas anderes aus dem Vertrag oder der Art der Tätigkeit ergibt.

 

§ 3 Pflichten des Kunden

 

1.  Der Kunde ist verpflichtet, die von GRENIER erbrachten Leistungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden.

2.  Der Kunde ist ebenfalls verpflichtet – so weit er Unterlagen, Inhalte Informationen o.ä. an GRENIER übergibt, dass diese überlassenen Inhalte jedweder Art für die vertraglich vereinbarten, von GRENIER zu erbringenden Leistungen nicht gegen gesetzliche Vorschriften und/oder Rechte Dritter verstoßen und für die notwendige Verwendung geeignet sind.

3.  Der Kunde ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der beauftragten Leistungen selbst zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Leistungen von GRENIER gegen wettbewerbsrechtliche,urheberrechtliche, markenrechtliche oder sonstige leistungsschutzrechtlicheVorschriften verstoßen.

4.  Sofern Dritte Ansprüche nach den vorange gangenen Ziffern gegenüber GRENIER geltend machen, wird GRENIER den Kunden hierüber unverzüglich informieren. Der Kunde verpflichtet sich, soweit ein Verschulden seinerseits vorliegt, GRENIER insoweit von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freizustellen, GRENIER bei der Rechtsverteidigung zu unterstützen und die Kosten der angemessenen Rechtsverteidigung zu übernehmen, soweit GRENIER kein Mitverschulden zur Last fällt.

5.  Die Parteien arbeiten vertrauensvollzusammen. Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die ihrer kennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann nach einer interessengerechten Lösung suchen und anstreben, diese gegebenenfalls nach den Bestimmungen über Leistungsänderungen, zu erreichen. Die Mitwirkungspflichten des Kunden ergeben sich grundsätzlich aus dem jeweiligen Vertrag und/oder aus den Umständen des jeweiligen Vertrages. Die Aufzählung der genannten Verpflichtungen ist dabei nicht abschließend. Insbesondere erbringt der Kunde folgende Leistungen unentgeltlich:

     a. Er wird zu Beginn der Leistungen alle benötigten oder angeforderten Unterlagen und weitere Informationen vollständig vorlegen.

     b.  Er trägt zu jeder Zeit des Vertragszeitraums dafür Sorge, dass sachkundige Auskunftspersonen verfügbar und auskunftsbereit sind.

     c.  Er wird – soweit erforderlich - unmittelbar nach Vertragsschluss einen zuständigen Ansprechpartner benennen, der sämtliche Fragen der Projektdurchführung beantworten und alle damit zusammenhängenden Entscheidungen treffen kann.

     d.   Er wird, soweit nach Ermessen von GRENIER erforderlich, Arbeits- und Besprechungsräume sowie Zugang zu gängigen Kommunikationsmitteln (WLAN und Internet) bereitstellen.

     e. Er sorgt dafür, dass die Berater von GRENIER an allen für die Leistungserbringung des Kunden notwendigen Besprechungen teilnehmen.

     f. Er stellt sicher, dass jedwede in der Verantwortung Dritter stehenden Leistung, welche die Leistungserbringung von GRENIER beeinflussen oder mit dieser in Zusammenhang stehen kann/steht, termin- und qualitätsgerecht erbracht wird und GRENIER alle erforderlichen Informationen und Ergebnisse rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.

     6. Bei nicht erbrachter bzw. nicht vollständig und/oder korrekt erbrachter Mitwirkungspflicht des Kunden steht GRENIER eine zusätzliche Vergütung des dadurch verursachten Mehraufwandes, zu den jeweiligen vereinbarten Stundensätzen, zu.

     7. GRENIER ist gesetzlich dazu verpflichtet, eine Geldwäscheprüfung durchzuführen. Alle Kunden verpflichten sich daher zu einer entsprechenden Mitwirkung und werden GRENIER die nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Geldwäscheprüfung zur Verfügung zu stellen und Änderungen unverzüglich in Textform mitteilen.

 

§ 4 Nutzungsrechte

 

1.  Soweit von GRENIER Unterlagen, sonstige Inhalte (analog oder digital) übergeben werden, gehen jedenfalls etwaige Nutzungsrechte an den von GRENIER erbrachten/ausgelieferten Leistungen an den Kunden erst mit vollständigem Zahlungseingang über. Bei wiederkehrenden Leistungen gilt diese Übertragung nur mit Zahlung der jeweiligen zugehörigen Schuld. Gibt es keine gesonderte Nutzungsrechtvereinbarung, so erhält der Kunde grundsätzlich nur ein einfaches, nicht übertragbares, zeitlich unbefristetes(außer Laufzeitverträge: zeitlich befristet auf Vertragslaufzeit) Nutzungsrecht für die jeweils bestimmungsgemäße Verwendung.

2.  GRENIER ist berechtigt, jedwede Entwicklung und jedwedes Know-how aus Aufträgen auch frei bei weiteren Aufträgen einzusetzen und nach freiem Belieben zu verwerten.

 

§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug

 

1. Die Vergütungshöhe sowie der Abrechnungsmodus richten sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung oder nach diesen Bedingungen. Im Falle von Maklerleistungen gelten die besonderen Bedingungen dieser AGB.

2.  Außerhalb von Geschäften auf Provisionsbasis gilt: Wird vertraglich ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei der angegebenen Vergütungshöhe um eine vorläufige Schätzung handelt, sind spätere Abweichungen durch eine Konkretisierung möglich. GRENIER wird dann dem Kunden anzeigen, wenn der geschätzte Aufwand um mehr als zwanzig Prozent überschritten wird und sich mit dem Kunden über die weitere Vorgehensweise abstimmen. Für angefallene Arbeitszeiten in den Zeiträumen Samstag, Sonntag und an den gesetzlichen Feiertagen in Niedersachsen sowie an Wochentagen in den Zeiten zwischen 18:00 und 09:00 Uhr behält sich GRENIER vor, einen Aufschlag in Höhe von 100 % des jeweils normal geltenden Satzes zu berechnen, soweit nicht anderweitig geregelt. Die Berechnung der Höhe des Aufschlages ergeht aus dem jeweiligen zugrundeliegenden Vertrag. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung, gleich welcher Art, sind die bereits erbrachten Leistungen von GRENIER bis zum Wirksamwerden des Beendigungstatbestandes entsprechend der vertraglichen Regelung zu vergüten. Etwaige gesetzliche Ansprüche, die GRENIER auf Grund einer vorzeitigen Beendigung zustehen, werden hiervon nicht berührt. Etwaige Ansprüche aus dieser Nummer 2 sind im Rahmen gesetzlich entstehender Ansprüche anzurechnen.

3.  GRENIER ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, weitere Leistungen zurückzubehalten und laufende Leistungen zu unterbrechen.

 

§ 6 Haftung

 

1.  GRENIER haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, für Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

2.   Für sonstige Schäden haftet GRENIER nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

3.   Für den Verlust von Daten haftet GRENIER insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, regelmäßige, in branchenüblich kurzen Abständen durchzuführende Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

4.   Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die Erfüllungsgehilfen von GRENIER.

5.   Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

 

§ 7 Höhere Gewalt

 

GRENIER ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhergesehenen Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Partei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere Epidemien, Pandemien, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben sowie behördliche Maßnahmen.

 

§ 8 Laufzeit und Kündigung

 

1.  Etwaige Laufzeitverträge werden für den vertraglich festgelegten Zeitraum geschlossen. Das Vertragsverhältnis beginnt mit Vertragsschluss und kann von beiden Parteien schriftlich mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des Vertragszeitraumes beendet werden. Der Vertrag verlängert sich automatisch um den Vertragszeitraum, wenn nicht fristgemäß gekündigt wird, höchstens jedoch um 1 Jahr.

2.  Unbefristete Verträge können von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende jederzeit gekündigt werden.

3.  Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen.

 

§ 9 Rechte von GRENIER

 

1.  GRENIER ist dazu berechtigt, weitere Spezialisten zu Detailfragenstellung hinzuzuziehen, eingesetzte bzw. genannte Projektmitarbeiter jederzeit durch vergleichbar qualifizierte Ressourcen zu ersetzen, Unterauftragnehmer natürlicher sowie juristischer Person einzusetzen, (soweit gesetzlich zulässig) Daten, die das Auftragsverhältnis betreffen, im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung bzw. Vertragsabwicklung zu nutzen und selbst oder durch Erfüllungsgehilfen auf Datenträgern zu speichern und aufzubewahren.

2.  GRENIER ist zur sofortigen Sperre zu jedweder Leistung berechtigt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass gespeicherte Daten rechtswidrig sind und/oder Rechte Dritter verletzen und/oder der begründete Verdacht besteht, dass GRENIER sich durch eine etwaige Mitwirkung an vorbezeichneten Handlungen beteiligen würde. Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und/oder sonstige Dritte GRENIER davon in Kenntnis setzen. GRENIER hat den Kunden, in Rücksprache mit zuständigen Behörden und Gerichten, von der Sperre und dem Grund hierfür unverzüglich zu verständigen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist.

 

§ 10 Reisekosten (nur außerhalb von Provisionsgeschäften)

 

1.  Kosten für Reisen zum vereinbarten Projektort des Kunden sowie sonstige auftragsveranlasste Reisekosten werden von dem Kunden erstattet.

2.  Reisekosten sind dabei insbesondere Aufwendungen für Verpflegung in Höhe der gesetzl. Verpflegungspauschale je Reisetag, Flüge, Übernachtungen, Bahnfahrt 1. Klasse, Mietwagen, Taxi, PKW-Benutzung, Car-Sharing oder andere Transportdienstleister, Parkgebühren und dergleichen.

3.  Bei Fahrten mit dem PKW von GRENIER Mitarbeitern sind 0,80 EUR brutto je Kilometer zu erstatten.

4.  GRENIER betreibt dabei eine kostenorientierte Planung, wobei der Kunde die Möglichkeit hat, eigene Hotelkontingente bzw.Hotelkonditionen oder Mietwagenfirmenverträge anzubieten.

5.  Für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Pauschale zu den Reisekosten vereinbart wird, sind durch Zahlung dieser Pauschale die jeweiligen Reisekosten pauschal abgegolten.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

 

1.  Soweit derKunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oderöffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstandim Inland hat, oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichenAufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltim Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist ausschließlicherGerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und in Verbindung mit demVertragsverhältnis zwischen den Parteien in allen diesen Fällen derGeschäftssitz von GRENIER.

2.   Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam seinoder während der Vertragsdauer unwirksam werden, so wird diese Vereinbarung inallen übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt und gilt unverändert weiter.Die unwirksame Bestimmung soll durch eine andere, zulässige Bestimmung ersetztwerden, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.Änderungen oder Ergänzungen des jeweiligen Vertrages bedürfen zu ihrerWirksamkeit mindestens der Textform.

B.  BesondereBedingungen

 

I.  Beziehung GRENIER – Verkäufer

 

§ 1 Vertragsgegenstand

 

Der Verkäufer beauftragt GRENIER, für ein Verkaufsobjekt Kaufinteressenten nachzuweisen oder einen Kaufvertragsabschlusszu vermitteln. Der Verkäufer erklärt, zur Erteilung dieses Maklerauftrags von etwaigen Miteigentümern und sonstigen Verfügungsberechtigten bevollmächtigt zu sein.

 

§ 2 Rechte und Pflichten von GRENIER

 

GRENIER ist berechtigt, auch für den Käufer entgeltlich tätig zu werden, wenn sie diese Tätigkeit auf den Nachweis beschränkt und den Verkäufer insbesondere über die dortigen Entgeltsregeln zuvor in Textform informiert. Jede Doppeltätigkeit verpflichtet GRENIER zu strenger Unparteilichkeit.

 

§ 3 Rechte und Pflichten des Verkäufers

 

1.  Der Verkäufer ist, soweit nicht anders vereinbart, berechtigt, mehrere Makler nebeneinander zu beauftragen. Ihm verbleibt auch das Recht, sich ohne Einschaltung von GRENIER um den Abschlussdes Kaufvertrages zu bemühen. Im Falle einer Exklusivbeauftragung verpflichtet sich der Verkäufer, für die Dauer des Vertrags, keinen anderen Makler zur Erreichung des in § 1 genannten Ziels des Vertrags zu beauftragen. Weiter verpflichtet sich der Verkäufer in diesem Fall, eventuell weiteren tätigen Maklern eine Fortsetzung ihrer Bemühungen zu untersagen. Von vorstehenden Regelungen unberührt bleibt das Recht des Verkäufers, Eigengeschäfte zu tätigen.

2.  Der Verkäufer verpflichtet sich, GRENIER unverzüglich über alle Umstände, die die Durchführung der Maklertätigkeit berühren, zu informieren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Aufgabe oder die Änderung der Verkaufsabsicht.

3.  Der Verkäufer bevollmächtigt GRENIER zur Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten, die Versicherungsunterlagen, Baugenehmigungsunterlagen und alle sonstigen behördlichen Akten, in denen das Verkaufsobjekt dokumentiert ist, ebenso zur Auskunftseinholung bei der Hausverwaltung. Er verpflichtet sich ferner, die nötigen Unterlagen, wie bestehende Mietverträge und - falls vorhanden - einen Energiepass GRENIER für die Dauer dieses Auftrags in Kopie zu überlassen sowie GRENIER und deren Interessenten den Zugang zu dem Objekt zu gewähren.

4.  Weist GRENIER einen Kaufinteressenten nach, der dem Verkäufer bereits bekannt ist, obliegt es dem Verkäufer, den Nachweis von GRENIER schriftlich zurückzuweisen.

5.   Der Verkäufer ist verpflichtet, vor Abschluss des Hauptvertrages bei GRENIER rückzufragen, ob dieser den Vertragsabschluss nachgewiesen oder vermittelt hat. Verletzt der Verkäufer diese Pflicht, so kann er GRENIER nicht entgegenhalten, er habe von der Maklertätigkeit nicht rechtzeitig Kenntnis gehabt.

6.  Der Verkäufer ist verpflichtet, GRENIER vom Zustandekommen eines Vertrages unverzüglich zu benachrichtigen und GRENIER auf erstes Auffordern eine vollständige Abschrift des Vertrages zu übermitteln.

7.   Der Verkäufer ist verpflichtet, alle im Rahmen des jeweiligen Maklervertrags erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht an Dritte weiter zu geben.

8.   Wird die Chance von GRENIER, die Provision zu verdienen, infolge eines vertragswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Verkäufers vereitelt, hat dieser Aufwendungsersatz nach den Bestimmungen dieser Bedingungen bzw. des zugehörigen Vertrages zu leisten. Der Ersatz eines weiteren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

 

§ 4 Provision von GRENIER

 

1.  Der Verkäufer verpflichtet sich, an GRENIER die vertraglich festgelegte Provision bezahlen. Die Provision errechnet sich aus dem Kaufpreis zuzüglich etwaiger weiterer Leistungen des Käufers an den Verkäufer (wie etwa Übernahme von Grundbuchlasten, Ablöse für Einrichtungen etc). Die nachträgliche Minderung des Kaufpreises berührt den Provisionsanspruch von GRENIER nicht.

2.   Der Provisionsanspruch von GRENIER entsteht und ist fällig mit Abschluss des voll wirksamen Kaufvertrags mit dem von GRENIER nachgewiesenen oder vermittelten Vertragspartner. Dies gilt auch dann, wenn der Abschluss des Kaufvertrages erst nach Beendigung des Maklerauftrags, aber aufgrund der Tätigkeit von GRENIER zustande kommt. Den Parteien ist bekannt, dass im Anwendungsbereich des §§ 656b BGB von Gesetzes wegen eine zusätzliche Fälligkeitsvoraussetzung eingreifen kann.

3.  Als provisionsbegründender Hauptvertrag gilt auch der Verkauf eines realen oder ideellen Anteils an dem Grundstück oder die Einräumung von Erbbaurechten und Ähnlichem sowie die Übertragung von Gesellschaftsrechten, wenn dies dem in § 1 und in dem Erfassungsbogen oder sonstigen vertragsrelevanten Dokumenten genannten Zweck wirtschaftlich entspricht.

 

§ 5 Aufwendungsersatz

 

1.  Im Falle des § 3 Abs. 8 sowie in den Fällen, in denen GRENIER den Maklervertrag aus wichtigem Grund kündigen konnte, kann er nach folgenden Absätzen den Ersatz seines Aufwands verlangen.

2.   Zum Aufwand von GRENIER gehören vor allem die Kosten für Inserate, Exposés, sonstige Prospekte, die Einstellung im Internet, Hinweisschilder sowie sonstige konkrete für dieses Projekt aufgewandte Mittel. Nicht zum Aufwand gehören die allgemeinen Geschäftsunkosten von GRENIER sowie die eigene Arbeitszeit.

3.   Fahrten von GRENIER und ihrer Angestellten mit dem Kraftfahrzeug sind ggf. mit 0,80 EUR pro Kilometer einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu entschädigen. Für die übrigen Auslagen wie Porto, Telekommunikationsdienstleistungen, Büromaterial und Zeitaufwand wird eine Pauschale von 150 EUR pro Monat bestimmt. Dem Makler bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass seine konkreten Aufwendungen im Einzelfall höher waren. Dem Verkäufer steht es frei nachzuweisen, dass dem Makler im konkreten Fall niedrigere Aufwendungen als die Pauschale entstanden sind.

 

II. Beziehung GRENIER - Käufer

 

§ 1 Vertragsgegenstand

 

Der Käufer beauftragt GRENIER mit dem Nachweis entsprechender Objekte und Verkäufer oder mit der Vermittlung eines Kaufvertragsabschlusses.

 

§ 2 Rechte und Pflichten von GRENIER

 

1.  GRENIER ist berechtigt, auch für den Verkäufer entgeltlich tätig zu werden, wenn sie diese Tätigkeit auf den Nachweis beschränkt und den Käufer zuvor in Textform insbesondere über die dabei getroffenen Entgeltsvereinbarungen sowie auf erstes Anfordern über den Stand der Erfüllung der Zahlungspflicht der anderen Seite informiert. Jede Doppeltätigkeit verpflichtet GRENIER zu strenger Unparteilichkeit. Im Anwendungsbereich des § 656c BGB kann die Entlohnung bei Doppeltätigkeit nur so erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten.

2.  GRENIER verpflichtet sich, dem Käufer von allen Umständen unverzüglich Kenntnis zu geben, die für dessen Kaufentscheidung von Bedeutung sein können. Er wird den Käufer in regelmäßigen Abständen über den Stand seiner Bemühungen unterrichten. Zu eigenen Nachforschungen ist er jedoch nur dann verpflichtet, wenn dies separat vereinbart wird.

 

§ 3 Rechte und Pflichten des Käufers

 

1.  Der Käufer ist berechtigt, soweit nicht anderweitig vereinbart, mehrere Makler nebeneinander zu beauftragen. Ihm verbleibt auch das Recht, sich ohne Einschaltung von GRENIER um den Abschluss des Kaufvertrags zu bemühen. Im Falle einer Exklusivbeauftragung verpflichtetsich der Käufer, für die Dauer des Vertrags, keinen anderen Makler zur Erreichung des in § 1 genannten Ziels des Vertrags zu beauftragen. Weiter verpflichtet sich der Käufer in diesem Fall, eventuell weiteren tätigen Maklern eine Fortsetzung ihrer Bemühungen zu untersagen. Von vorstehenden Regelungen unberührt bleibt das Recht des Verkäufers, Eigengeschäfte zu tätigen.

2.   Der Käufer verpflichtet sich, GRENIER unverzüglich über alle Umstände, die die Durchführung der Maklertätigkeit berühren, zu informieren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Aufgabe oder die Änderung der Kaufabsicht.

3.  Weist GRENIER ein Objekt nach, das dem Käufer bereits bekannt ist, ist der Käufer verpflichtet, den Nachweis von GRENIER schriftlich zurückzuweisen.

4.   Der Käufer ist verpflichtet, GRENIER vom Zustandekommen eines Vertrags unverzüglich zu benachrichtigen und ihm auf erstes Auffordern eine vollständige Abschrift des Vertrags zu übermitteln.

5.    Der Käufer ist verpflichtet, alle im Rahmen dieses Maklervertrags erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht an Dritte weiter zu geben. Verstößt der Käufer gegen diese Verschwiegenheitspflicht und schließt daraufhin der von ihm informierte Dritte einen Vertrag über das von GRENIER nachgewiesene Objekt, so schuldet der Käufer die Provision, als ob er diesen Vertrag selbst abgeschlossen hätte.

 

§ 4 Maklerprovision

 

1.   Der Käufer verpflichtet sich, an GRENIER die vertraglich vereinbarte Provision zu bezahlen. Die Provision errechnet sich ausdem Kaufpreis zuzüglich etwaiger weiterer Leistungen des Käufers an den Verkäufer (wie zB Übernahme von Grundbuchlasten, Ablöse für Einrichtungen, etc.). Die nachträgliche Minderung des Kaufpreises berührt den Provisionsanspruch von GRENIER nicht.

2.   Der Provisionsanspruch von GRENIER ist fällig mit Abschluss des voll wirksamen Kaufvertrags mit dem von GRENIER nachgewiesenen oder vermittelten Vertragspartner. Dies gilt auch dann, wenn der Abschluss des Kaufvertrags erst nach Beendigung des Maklervertrags, aber aufgrund der Tätigkeit von GRENIER zustande kommt. Die Parteien wissen, dass im Anwendungsbereich des § 656d BGB die zusätzliche gesetzliche Fälligkeitsvoraussetzung des § 656d Abs. 1 S. 2 BGB gilt.

3.   Als provisionsbegründender Hauptvertrag gilt auch der Kauf eines ideellen oder realen Anteils am Grundstück oder die Einräumung von Erbbaurechten und Ähnlichem sowie die Einräumung von Gesellschaftsrechten, wenn dies dem im § 1 und in dem Erfassungsbogen genannten Zweck wirtschaftlich entspricht. Als provisionsbegründender Hauptvertrag gilt auch der Vertragsabschluss durch eine natürliche oder juristische Person, die zum Käufer in enger und dauerhafter rechtlicher oder persönlichen Verbindung steht.